Initiative: Beim Halten Motor abschalten

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Recht, Gesetze und Sanktionen

Otto- oder Dieselmotoren im Leerlaufbetrieb unnötig laufen lassen, ist seit her kein Kavaliersdelikt und verstößt gegen die jeweiligen Bundes- und Ländergesetze. Dies kann entsprechend sanktioniert werden: Bßgelder, Geld- und Freiheitsstrafen.

Das Umweltrecht schützt die Umwelt nur, wenn es befolgt wird. Schwere Verstöße gegen das Umweltrecht werden daher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bßgeld oder sogar als Straftat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Diese Regelungen zum Schutz der Umwelt sind unter anderem wichtig, um mögliche Täterinnen und Täter abzuschrecken.

Obwohl die „Motor-abschalten-Schilder“ nicht Bestandteil des amtlichen Katalogs für Verkehrszeichen des Bundesministers für Verkehr sind, entsprechen sie dennoch dem Sinn und Zweck nach § 30 Absatz 1 der Strßenverkehrsordnung (StVO), die da lautet: "Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen".

So erhielten die ersten „Motor-abschalten-Piktogramme“ 1983 - von dem damaligen Bundesminister für Verkehr, Werner Dollinger (CSU), die amtliche Erlaubnis, dass sie - als nichtamtliche Zeichen - im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden dürfen (Az: StV 12/36.42.39/38 G 83).

Damit sind die Sonderschilder der Initiative „Beim Halten Motor abschalten“ die einzigen ihrer Art, die eine bundesbehördliche Zulassung haben.

 

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) regelt im § 47 die Luftreinhaltepläne, die Pläne für kurzfristig zu ergreifende Mßnahmen sowie die entsprechenden Landesverordnungen.

Regelungen nach Bundesländern:

Berlin - Keine Regelung bekannt.

Bremen - Keine Regelung bekannt.

Hessen - Keine Regelung bekannt.

Niedersachsen - Keine Regelung bekannt.

Rheinland-Pfalz - Auch hier gibt eine vergleichbare Regelung in § 5 Landes- Immissionsschutzgesetz (LImSchG) von Rheinland-Pfalz, wonach bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen in den Fällen, in denen das Strßen- und Wasserstrßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann.

Saarland - Im Saarland gibt es keine zusätzlichen landesrechtlichen Regelungen, die die Verursachung unnötigen Lärms und Abgasbelästigungen im Strßenverkehr thematisieren.

Sachsen-Anhalt - Keine Regelung bekannt.

Thüringen - In Thüringen kommt der § 38 Abs.1, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), zur Anwendung, wonach Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen so beschaffen sein müssen, dass sie ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmß beschränkt bleiben.

Sachsen - Keine Regelung bekannt.

Schleswig-Holstein - Im schleswig-holsteinischen Immissionsschutzgesetz § 3 der Ortsrechtlichen Vorschriften gibt es eine Ermächtigungsgrundlage für Gemeinden zur Regelung durch Verordnung.

Baden-Württemberg - Keine Regelung bekannt.

Bayern - Für den Öffentlichen Strßenverkehr gilt in Bayern ausschlißlich § 30 StVO. Der Art. 6 BayImschG zum „Schutz vor Einwirkungen durch Motoren“ gilt aßerhalb Öffentlicher Strßen: Dort ist es ebenfalls verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. Verstöße dagegen sind bßgeldbewehrt.

Brandenburg - Hier gilt zusätzlich § 3 Abs. 3 Nr. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Das LImschG regelt, dass Anlagen im Sinne dieses Gesetzes auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sind, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf Öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

Hamburg - Keine Regelung bekannt.

Mecklenburg-Vorpommern - Keine Regelung bekannt.

Nordrhein-Westfalen - Gemäß § 11a Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) ist es verboten, "Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen". Ordnungswidrig handelt nach § 17 Abs. 1 j) LImschG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 a Motoren unnötig laufen lässt.

Bußgelder und Strafen

Bei Zuwiderhandlungen im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung wird in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro fällig. Fällt der Tatbestand in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. des Landes- Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) über das „Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können“, kann der Verstoß auch ein wesentlich höheres Bußgeld zur Folge haben. Ob ein Verstoß gegen das Umweltrecht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, entscheidet sich nach der Schwere der Tat und ist gesetzlich festgelegt.

So ist in den meisten Umweltgesetzen geregelt, welche Verstöße ordnungswidrig sind.

Umweltstraftaten sind besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Diese ahndet der Gesetzgeber als letztes Mittel (sog. ultima ratio) mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Die Entscheidung der EU über die Minderung der CO2-Emissionen und deren Lastenverteilung innerhalb Europas, die Effort Sharing Regulation (ESR), könnten Strafzahlungen in Höhe von bis zu 90 Milliarden Euro für die deutschen Steuerzahler zur Folge haben. Das Klimagas CO2 ist im Abgas von Verbrennungsmotoren während des Leerlaufbetriebs mit einem Anteil zu rund 99 Prozent enthalten.

Der Anteil der reinen Elektroautos am gesamten deutschen Fahrzeugbestand liegt (Stand: Jan. 2024) bei etwa zwei Prozent. Tendenz: stagnierend!

Recht auf Schutz vor körperlicher Unversehrtheit.

Gemäß dem Artikel 2, Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Bei einem Verstoß gegen Art. 2 GG - in Verbindung mit dem § 30 der Straßenverkehrsordnung (Verbot von unnötigem Lärm und vermeidbarer Abgasbelästigung durch unnötiges Laufenlassen von Fahrzeugmotoren) - können die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anwohner, insbesondere Zweiradfahrer und Passanten - Anzeige gegen die Verursacher von Lärm und Abgasen erstatten.

Besonders gefährdet sind Schwangere, Kinder, Jugendliche und ältere Personen, sowie Menschen mit chronischen oder entzündlichen Erkrankungen der Atemwege.

Strafanzeigen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. gegen das Landes- oder Bundes-Immissionsschutzgesetz ist zu dokumentieren (Hergang, Ort, Datum, Uhrzeit, ungefähre Dauer des Motorleerlaufbetriebes, Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge - Handyfotos können hilfreich sein), möglichst einen oder mehrere Zeugen notieren und benennen.

Sollte vor Bahnschranken in Innerortsbereichen oder vor Ampeln mit langer Rotphase, beispielsweise vor Baustellen, eine entsprechende Beschilderung nicht (mehr) vorhanden sein oder sollten Schilder beschädigt oder nicht mehr erkennbar sein, dann wenden Sie sich an die zuständigen Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung: Ordnungsamt, Amt für Verkehrslenkung, Straßen- und Tiefbauamt.

Ansprechpartner sind auch die Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderates. Unterstützung finden betroffene Anwohner und Passanten auch bei Vertretern der Medien, z. B. die Lokalredaktionen der Tagespresse.

Bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können die Betroffenen die Schuldigen  (persönlich oder per Anwalt) bei ihrer Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht oder per Internetwache "online-straftanzeige.de" anzeigen.

Wer Rechte hat, hat auch Pflichten.